VERKAUFSBEDINGUNGEN
I.
Geltungsbereich, Angebot und Abschluss
1. Diese
Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch
zukünftigen – Verträge mit Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen über Lieferungen und sonstige
Leistungen unter Einschluss von
Werkverträgen.
Einkaufsbedingungen des Bestellers werden
auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen
nicht nochmals nach Eingang bei uns
ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere
Angebote sind freibleibend. Mündliche
Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und
Garantien unserer Angestellten werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
3.
Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten,
Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben sind
nur annähernd verbindlich. Sie stellen
lediglich dann Zusicherungen dar, wenn sie
von uns ausdrücklich so bezeichnet sind.
Technische Änderungen, insbesondere
Verbesserungen, behalten wir uns vor. Einer
Zustimmung des Bestellers bedarf es dazu
nicht.
4. Alle
Aufträge werden erst nach unserer
schriftlichen Bestätigung verbindlich. Das
gilt auch für alle sonstigen schriftlichen
oder mündlichen Änderungswünsche.
II. Preise
1. Sofern
nichts anderes vereinbart ist, gilt unsere
bei Lieferung aktuelle Preisliste. Die
Preise verstehen sich ab Lieferwerk,
ausschließlich Mehrwertsteuer, Fracht,
Verpackung und Zoll.
2. Ändern
sich später als vier Wochen nach
Vertragsabschluss Abgaben und andere
Fremdkosten, die (doch) im vereinbarten
Preis enthalten sind, oder entstehen sie
neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu
einer Preisänderung berechtigt.
III.
Zahlungsbedingungen
1. Falls
nichts anderes vereinbart oder in unseren
Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis
sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug
fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir
am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen
können. Schecks und Wechsel, deren Annahme
stets vorbehalten bleibt, werden nur
zahlungshalber entgegengenommen und gelten
erst nach endgültiger Einlösung als Zahlung.
Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der
Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine
Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller
nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
2. Bei
Überschreitung des Zahlungsziels oder bei
Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von
8%-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei
denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
bleibt vorbehalten.
3. Der
Käufer kommt spätestens zehn Tage nach
Fälligkeit und Zugang der
Rechnung/Zahlungsaufstellung oder Empfang
der Leistung in Verzug, ohne dass es einer
Mahnung bedarf.
4. Wird nach
Abschluss des Vertrages erkennbar, dass
unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet
wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB
(Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann
auch berechtigt, alle unverjährten
Forderungen aus der laufenden
Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig
zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die
Unsicherheitseinrede auf alle weiteren
ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
In diesem Zusammenhang sind wir berechtigt,
weitere Lieferungen oder Dienste von
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
abhängig zu machen.
5. Kommt der
Besteller trotz Aufforderung zu einer
Leistung Zug um Zug nicht nach oder ist er
zur Sicherheitsleistung nicht bereit oder in
der Lage, so können wir die weitere
Vertragserfüllung ablehnen, Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen oder von den
Verträgen, deren Lieferungen und Leistungen
noch nicht (vollständig) erfolgt sind,
zurücktreten.
IV.
Ausführung der Lieferung, Liefer- und
Leistungszeit
1. Unsere
Lieferverpflichtungen stehen unter dem
Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht
richtige oder verspätete Belieferung ist
durch uns verschuldet.
2. Angaben
zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte
Lieferfristen verstehen sich ab Lieferort
und beginnen mit dem Datum unserer
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten,
insbesondere den Zugang sämtlicher vom
Besteller zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen und Freigaben,
der rechtzeitigen Genehmigung unserer Pläne,
die Einhaltung einer vereinbarten
Vorleistung oder Sicherheitsleistungen.
3. Bei
Bestellungen ab Werk gelten die
Lieferfristen und Termine auch mit Meldung
der Versandbereitschaft als eingehalten,
wenn die Ware ohne unser Verschulden oder
ohne Verschulden des Lieferanten nicht
rechtzeitig abgesandt werden kann. Die
Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet
unserer Rechte aus dem Verzug des Bestellers
- um den Zeitraum, um den der Besteller
seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht
erfüllt. Dies gilt entsprechend für
Liefertermine.
4. Bei
späteren Abänderungen des Vertrages, die die
Lieferzeit oder -frist beeinflussen,
verlängert sich diese angemessen. Wir sind
zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang
berechtigt.
5.
Ereignisse Höherer Gewalt, auch wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges
eintreten, berechtigen uns, die Lieferung um
die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Wird die Durchführung des Vertrages für eine
der Parteien unzumutbar, so kann sie
insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der
Höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich,
die uns die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen, wie z.B. währungs-
und handelspolitische oder sonstige
hoheitliche Maßnahmen, Streiks,
Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B.
Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie
Behinderung der Verkehrswege, und zwar
gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei
dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten
eintreten.
6. Ein ihm
zustehendes Rücktrittsrecht aus
Unmöglichkeit und Verzug kann der Besteller
nur insoweit ausüben, als ihm ein Festhalten
am Vertrag nicht zuzumuten ist.
Schadensersatzansprüche des Bestellers
richten sich nach Abschnitt X. und XI. der
Bedingungen.
V.
Eigentumsvorbehalt
1. Alle
gelieferten Waren bleiben unser Eigentum
(Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen, auch wenn Zahlungen
auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet wurden. Dies gilt auch für künftig
entstehende oder bedingte Forderungen, z.B.
aus Akzeptantenwechseln. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur
Sicherung unserer Saldoforderung
(Saldovorbehalt). Dieser Saldovorbehalt
erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller
im Zeitpunkt noch offenen und von diesem
Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Die Be-
und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen
für uns als Hersteller im Sinne von § 950
BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im
Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den
Besteller steht uns das Miteigentum anteilig
an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung
oder Vermischung, so überträgt der Besteller
uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder
der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie
unentgeltlich für uns. Unsere
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware
im Sinne der Nr. 1.
3. Der
Besteller darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er
nicht in Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gemäß Nrn. 4 - 6 auf uns
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der
Weiterveräußerung steht der Einbau in
Grundstücke oder Baulichkeiten oder die
Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung
sonstiger Verträge durch den Besteller
gleich.
4. Die
Forderungen des Bestellers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden,
zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die
der Besteller für die Forderung erwirbt,
bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen
in demselben Umfang zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller
zusammen mit anderen, nicht von uns
verkauften Waren veräußert, so wird uns die
Forderung aus der Weiterveräußerung im
Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von
Waren, an denen wir Miteigentumsanteile
gemäß Nr. 2 haben, wird uns ein unserem
Miteigentumsanteil entsprechender Teil
abgetreten.
5. Der
Besteller bleibt berechtigt, Forderungen aus
der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese
Einzugsermächtigung erlischt im Falle
unseres Widerrufs, spätestens aber bei
Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Schecks
oder Wechsels oder bei Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens. Von unserem
Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch
machen, wenn nach Abschluss des Vertrages
erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch
aus diesem oder aus anderen Verträgen mit
dem Besteller durch dessen mangelnde
Leistungsfähigkeit gefährdet wird (vgl.
III/6.). Auf unser Verlangen ist der
Besteller verpflichtet, seine Abnehmer
sofort von der Abtretung an uns zu
unterrichten - sofern wir das nicht selbst
tun - und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
heraus zu geben.
6. Von einer
Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen
durch Dritte muss uns der Besteller
unverzüglich benachrichtigen. Er trägt alle
Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder
zum Rücktransport der Vorbehaltsware
aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht
von Dritten ersetzt werden.
7. Gerät der
Besteller in Zahlungsverzug oder löst er
einen Wechsel oder Scheck bei Fälligkeit
nicht ein, sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem
Zweck gegebenenfalls den Betrieb des
Bestellers zu betreten. Gleiches gilt, wenn
nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird,
dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder
aus anderen Verträgen mit dem Besteller
durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit
gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein
Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der
Insolvenzordnung bleiben unberührt.
8.
Übersteigt der Wert der bestehenden
Sicherheiten die gesicherten Forderungen
einschließlich Nebenforderungen (Zinsen,
Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50% sind
wir auf Verlangen des Bestellers insoweit
zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet.
Vl. Güten
und Maße
Güten und
Maße bestimmen sich nach den DIN-/EN-Normen
bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach
Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen,
Werksnormen, Werkstoffblätter oder
Werksprüfbescheinigungen sowie Angaben zu
Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit
sind keine Zusicherungen oder Garantien,
ebenso wenig Konformitäts- oder
Herstellererklärungen und entsprechende
Kennzeichnungen wie CE und GS.
VII.
Abnahme
1. Der
Besteller ist zur unverzüglichen Abnahme
verpflichtet und darf sie nicht wegen
unerheblicher Mängel verweigern. Wir können
zur Abnahmeerklärung eine angemessene Frist
setzen, nach deren Ablauf die Lieferung als
abgenommen gilt. Sofern der Besteller die
Lieferung in Betrieb nimmt oder sonst wie
benutzt, ist darin eine Abnahme zu sehen, es
sei denn, es ist vertraglich die
Durchführung eines Probebetriebs
ausdrücklich vereinbart. Nach der Abnahme
durch den Besteller ist die Rüge von
Mängeln, die dabei feststellbar sind,
ausgeschlossen.
2. Für die
Richtigkeit solcher Unterlagen, die der
Besteller uns für die Konstruktion
überlassen hat, wird keinerlei Haftung
übernommen. Das gleiche gilt für Materialien
oder Konstruktionen, die der Besteller zur
Verfügung gestellt hat.
3. Ist das
von uns angefertigte Produkt wegen eines
Mangels des bereitgestellten Materials oder
der Konstruktion oder wegen der zur
Verfügung gestellten Unterlagen selbst
fehlerhaft, so hat dies auf die vereinbarte
Vergütung keinen Einfluss.
VIII.
Versand, Gefahrübergang, Teillieferung,
fortlaufende Auslieferung
1. Wir
bestimmen Versandweg und -mittel, sowie
Spediteur und Frachtführer.
2. Wird ohne
unser Verschulden der Transport auf dem
vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen
Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder
wesentlich erschwert, so sind wir
berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu
einem anderen Ort zu liefern; die
entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller.
Dem Besteller wird vorher Gelegenheit zur
Stellungnahme geben.
3. Mit der
Übergabe des Produkts an einen Spediteur,
Frachtführer oder Abholer geht die Gefahr,
auch bei franko- und Frei-Haus-Lieferungen,
auf den Besteller über. Dies gilt erst
recht, wenn sich der Versand aus Gründen
verzögert, die der Besteller zu vertreten
hat. Für Versicherung sorgen wir nur auf
Kosten und schriftliche Weisung des
Bestellers.
4. Die Ware
wird unverpackt und nicht gegen Rost
geschützt geliefert. Falls handelsüblich,
liefern wir verpackt oder mit einem
Transportanstrich. Für Verpackung, Schutz-
und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir
nach unserer Erfahrung auf Kosten des
Bestellers. Sie werden am Lieferort
zurückgenommen. Kosten des Bestellers für
den Rücktransport oder für eine eigene
Entsorgung übernehmen wir nicht.
IX.
Urheberrecht
An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, auf
Datenträgern gespeicherten Programmen usw.
behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen bzw.
Daten, insbesondere wenn sie als vertraulich
bezeichnet sind, dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf es ausdrücklich
unserer schriftlichen Zustimmung.
X. Haftung
für Sachmängel
1.
Sachmängel unseres Produkts sind
unverzüglich, spätestens sieben Tage nach
Abnahme schriftlich anzuzeigen. Sachmängel,
die auch bei sorgfältigster Prüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind – unter sofortiger Einstellung
etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich
nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der
vereinbarten oder gesetzlichen
Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
2. Rechte
aus Sachmängel bestehen nicht bei einer
unsachgemäßen Montage, Inbetriebnahme oder
Verwendung durch den Besteller oder seinem
Beauftragten. Das gleiche gilt bei der
Nichtbeachtung von Vorschriften über die
Behandlung, Wartung und Pflege (z.B.
Betriebsanleitung), bei der Verwendung
ungeeigneter Brennstoffe, unsachgemäßer
Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten,
Aufstellung in ungeeigneten Räumen,
Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft
sowie bei sonstigen äußeren Einflüssen wie
beispielsweise aggressive Dämpfe,
unzulässige Temperaturen, Staubanfall,
Sauerstoffkorrosion, FCKW, kalkhaltiges oder
aggressives Wasser, es sei denn, dass der
Fehler nachweisbar nicht dadurch verursacht
worden sein kann. Ein natürlicher Verschleiß
ist ebenfalls ausgeschlossen.
3. Bei
berechtigter, fristgemäßer Sachmängelrüge
können wir nach unserer Wahl den Mangel
beseitigen oder eine mangelfreie Sache
liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen
oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der
Besteller den Werklohn mindern oder nach
Setzen und erfolglosem Ablauf einer
angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
Ist der Sachmangel nicht erheblich, steht
ihm nur das Minderungsrecht zu.
4. Gibt uns
der Besteller keine Gelegenheit, uns von dem
Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere
auf Verlangen das beanstandete Werk oder
Proben davon nicht unverzüglich zur
Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des
Sachmangels.
5.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie
im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis
zum Werklohn, angemessen sind. Aufwendungen,
die dadurch entstehen, dass unser Produkt an
einen anderen Ort als den Sitz oder die
Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, übernehmen wir nicht, es sei
denn, dies entspräche seinem vertragsgemäßen
Gebrauch.
6.
Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB
bleiben unberührt.
XI.
Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Wegen
Verletzung vertraglicher oder
außervertraglicher Pflichten, insbesondere
wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei
Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung
haften wir - auch für unsere leitenden
Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des
Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
beschränkt auf den bei Vertragsschluss
voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im
Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel-
und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen. Wir
haften insbesondere nicht für einen
entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Bestellers.
2. Diese
Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem
Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragzwecks
gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung
nach dem ProdHaftG, bei Schäden des Lebens,
des Körpers und der Gesundheit und auch dann
nicht, wenn und soweit wir Sachmängel
arglistig verschwiegen oder deren
Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln
über die Beweislast bleiben hiervon
unberührt.
3. Soweit
nichts Anderes vereinbart, verjähren
vertragliche Ansprüche, die dem Besteller
gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang
mit der Lieferung entstehen, ein Jahr nach
Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für
solche Produkte, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben. Davon unberührt bleiben
unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob
fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die
Verjährung von gesetzlichen
Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der
Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist
nicht erneut zu laufen.
XII.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und
anzuwendendes Recht
1.
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist
Duisburg. Gerichtsstand ist nach unserer
Wahl Duisburg oder der Sitz des Bestellers.
2. Für alle
Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Käufer gilt in Ergänzung zu diesen
Bedingungen das deutsche vereinheitlichte
Recht, insbesondere des BGB/HGB. Die
Bestimmungen des „UN-Kaufrechts“ finden
keine Anwendung. Bei mehrsprachigen
Vertragstexten und Unterlagen ist im Zweifel
die deutsche Fassung verbindlich.
3. Die
(teilweise) Unwirksamkeit einer dieser
Regelungen lässt die Gültigkeit der übrigen
unberührt. Sie ist durch eine rechtlich
zulässige zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommt.
Stand :
Januar 2005
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